Welche Hygienemaßnahmen sind zu beachten?


Auf dieser Seite gibt es zitierte Auszüge der Psychotherapeutenkammer NRW. Gerne können Sie die Quelle nachverfolgen unter PTK NRW.

 

(...) "Die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung gilt auch bei psychotherapeutischen Behandlungen. Sie wird durch das Tragen eines textilen Mund-Nasen-Schutzes erfüllt, beispielsweise durch sogenannte „Alltagsmasken“, oder das Bedecken von Mund und Nase mit einem Schal oder einem Tuch." (...)

 

"Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 der Coronaschutzverordnung kann die Mund-Nase-Bedeckung vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z. B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist. Nach Einschätzung der Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) dürfte im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen in vielen Situationen das zwingende Erfordernis bestehen, dass Patientinnen und Patienten  die Mund-Nase-Bedeckung vorübergehend ablegen. Ob und wann dies jeweils der Fall ist, obliegt der fachlichen Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin oder des behandelnden Psychotherapeuten."

 

"§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Coronaschutzverordnung lässt es für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber ebenso wie für Beschäftigte zu, dass deren Mund-Nase-Bedeckung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas ö ä.) ersetzt wird. Die grundsätzliche Verpflichtung der Patientin und des Patienten, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wird dadurch aber nicht berührt."

 

(...)

 

(Quelle: ptk-nrw.de, Stand: 27.05.20)